Satzung des Vereins Kunstschule OTTO Ottersberg e.V. 

§ 1 Name und Sitz 

1. Der Verein führt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Namen Kunstschule OTTO Ottersberg e.V. 

2. Der Verein hat seinen Sitz in 28870 Ottersberg Am Wiestebruch 68 3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck des Vereins 

Er ist Träger der Kunstschule OTTO Ottersberg. 

Zweck des Vereins ist 
die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe und die Förderung von Kunst und Kultur

2. Der Verein wird diesen Zweck insbesondere verwirklichen durch: 

a) Erarbeitung und Umsetzung von kunst- und kulturpädagogischen vermittelnden und forschenden Konzepten, 

b) Organisation von Informations- und Erfahrungsaustausch sowie von Veranstaltungen und Treffen, Tagungen, Werkstätten, Kongressen, Workshops und Kursen bzw. Ausbildungsmaßnahmen. 

c) künstlerische Präsentationen und Aufführungen, Ausstellungen und weitere Vermittlungsformate. 

§ 3 Gemeinnützigkeit 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7.Lebensjahr vollendet hat, sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die sich zu den Zwecken des Vereins bekennen. 

2.Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher oder digitaler Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. 

3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. 

4. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Der Betrag wird jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. 

§ 5 Ehrenmitglieder 

1. Mitglieder und Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden 

2. Sie haben gleiche Rechte wie Mitglieder, brauchen aber keinen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft endet durch 

a) Austritt durch Erklärung oder Ausschluss 

b) Tod bei natürlichen Personen bzw. Auflösung bei juristischen Personen 

2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch die schriftliche Erklärung gegenüber der/dem Vorstandsvorsitzenden. 

3. Ein Mitglied kann nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die mit ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmen über den Ausschluss entscheidet. 

§ 7 Organe des Vereins 

1. Die Mitgliederversammlung 

2. Der Vorstand 

§ 8 Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern, sie ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 

a) Entgegennahme des Finanz- und Tätigkeitsbericht sowie die Entlastung des Vorstandes 

b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge 

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes 

d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und 

e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins 

2. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im Vereinsgebäude einzuberufen. Weitere Sitzungen können bei Bedarf und müssen auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder einberufen werden. Digitale Sitzungen sind möglich. 

Die Einladung erfolgt digital unter Angabe der Tagesordnung und soll den Mitgliedern zwei Wochen vor der Versammlung an die Adresse zugehen, die zuletzt dem Vorstand gemeldet worden ist. 

3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 

4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, eine Stimme. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder. 

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. 

§ 9 Der Vorstand 

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 

a) der/dem Vorsitzenden 

b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden 

2. Der Vorstand wird für 5 Jahre gewählt. 

3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. 

Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 

a) Umsetzung der Satzungsziele 

b) Einberufung der Mitgliederversammlung 

c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung 

d) Verwaltung des Vereinsvermögens 

e) Beschlussfassung über die Anstellung und Entlassung von Angestellten des Vereins 

f) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern 

g) Der Vorstand ist ermächtigt, eine Geschäftsordnung zu erlassen, die er der Mitgliederversammlung vorlegt. 

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. 

5. Der/die Vorsitzende des Vorstandes beruft eine Vorstandssitzung bei Bedarf oder auf Antrag des/der Geschäftsführers/in ein. Die Berufung soll schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen und den Mitgliedern eine Woche vor der Sitzung zugehen. Der/die Vorsitzende leitet die Sitzungen. Stimmberechtigt sind die beiden Vorsitzenden die künstlerische Leitung und der/die Kassenwart/in. 

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1.Vorsitzenden. 

§ 10 Der/die Geschäftsführerin 

1. Der Verein kann für die Führung der Geschäfte eine/n Geschäftsführer/in und weitere Mitarbeiter/innen anstellen. 

2. Der/die Geschäftsführer/in/künstlerische Leiterin nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil. Er/sie vertritt die Vereinsgeschäfte im Rahmen der Geschäftsordnung. 

§ 11 Haftung 

Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen. 

§ 12 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins 

Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Kulturverein LebensArt e.V. zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, Zwecke zu verwenden hat. 

Ottersberg, 27.09.2021